Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10.03.2017 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, das Ereignis vom 19.09.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Tätlichkeit eines Kollegen des Klägers als Arbeitsunfall.
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