LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.11.2017
L 1 U 1277/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 2943/16

Anerkennung einer Körperverletzung unter Kollegen als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen L 1 U 1277/17

DRsp Nr. 2018/830

Anerkennung einer Körperverletzung unter Kollegen als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine Körperverletzung unter Kollegen (Fausthieb), die ein Arbeitnehmer auf dem Nachhauseweg nach einem Streit über betriebliche Belange erleidet, kann ein Arbeitsunfall sein. Das gilt nicht, wenn wesentliche Ursache der erlittenen Körperverletzung Konflikte oder Beziehungen aus dem persönlichen Bereich sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10.03.2017 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, das Ereignis vom 19.09.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Tätlichkeit eines Kollegen des Klägers als Arbeitsunfall.