BSG - Beschluss vom 08.12.2020
B 2 U 198/20 B
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 4301; BKV Anl. 1 Nr. 4302; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 23/19
SG Halle, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 82/17

Anerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung als BerufskrankheitDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen B 2 U 198/20 B

DRsp Nr. 2021/1909

Anerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 4301; BKV Anl. 1 Nr. 4302; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Mit vorbezeichnetem Beschluss hat es das LSG Sachsen-Anhalt abgelehnt, eine obstruktive Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr 4301 und 4302 der Anl 1 zur BKV festzustellen. Dagegen hat der Kläger privatschriftlich Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

I. Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.