1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2018 aufgehoben. Unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 12. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13. Mai 2008 wird festgestellt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Juli 2006 ist, und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über den 18. Juli 2006 hinaus bis zum 31. März 2014 zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit sind die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folge eines Arbeitsunfalles sowie die Gewährung weiterer Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus dessen Anlass.
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