I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die chronische Nasenatmungsbehinderung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; BK Nr 4302) anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger führte nach einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von 1962 bis 1971 Schweiß- und Lackierarbeiten aus; nach einer daran anschließenden Tätigkeit als Betriebsschlosser arbeitete er von 1980 bis 2001 als Küchenmonteur.
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