BSG - Urteil vom 30.10.2007
B 2 U 15/06 R
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 4302; SGB VII § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 604
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 261/05
SG Trier, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 198/04

Anerkennung einer Rhinopathie als Berufskrankheit der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen B 2 U 15/06 R

DRsp Nr. 2008/13370

Anerkennung einer Rhinopathie als Berufskrankheit der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine chronische Nasenatmungsbehinderung (Rhinopathie) ist keine von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigende Berufskrankheit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 4302; SGB VII § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die chronische Nasenatmungsbehinderung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; BK Nr 4302) anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger führte nach einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von 1962 bis 1971 Schweiß- und Lackierarbeiten aus; nach einer daran anschließenden Tätigkeit als Betriebsschlosser arbeitete er von 1980 bis 2001 als Küchenmonteur.