OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.11.2017
2 LA 117/15
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 3; BeamtVG SH § 34 Abs. 3 S. 1; BeamtStG § 45 Abs. 1 S. 2; ArbSchG § 2 Abs. 2 Nr. 4; ArbSchG § 4 Nr. 1; BGB § 618 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 44/14

Anerkennung einer Schimmelpilzsporenvergiftung als Dienstunfall eines Polizeibeamten

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 2 LA 117/15

DRsp Nr. 2019/11890

Anerkennung einer Schimmelpilzsporenvergiftung als Dienstunfall eines Polizeibeamten

Erkrankt ein Beamter aufgrund der Beschaffenheit der Diensträume an einer Berufskrankheit, ist dies grundsätzlich nicht auf die Art der dienstlichen Verrichtung i.S.d. § 34 Abs. 3 Satz 2 SH BeamtVG zurückzuführen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 14. Oktober 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 31 Abs. 3; BeamtVG SH § 34 Abs. 3 S. 1; BeamtStG § 45 Abs. 1 S. 2; ArbSchG § 2 Abs. 2 Nr. 4; ArbSchG § 4 Nr. 1; BGB § 618 Abs. 1;

Gründe

I.