Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschuss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2011 -
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die von der Antragsstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zur Änderung des angefochtenen Beschlusses keine Veranlassung.
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