OVG Sachsen - Beschluss vom 16.03.2011
1 B 26/11
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 S. 1; BAföG § 7 Abs. 2; BAföG § 7 Abs. 3 S. 1; BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 4; BAföG § 15b Abs. 3 S. 1; BAföG § 15b Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 530/10

Anerkennung einer zweiten Ausbildung als Erstausbildung bei noch nicht ausgeschöpftem Dreijahreszeitraum durch die erste Ausbildung

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 1 B 26/11

DRsp Nr. 2011/8496

Anerkennung einer zweiten Ausbildung als Erstausbildung bei noch nicht ausgeschöpftem Dreijahreszeitraum durch die erste Ausbildung

1. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung aus § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG besteht nicht, wenn es sich bei der Ausbildung nicht um eine Erstausbildung und zwar auch dann nicht, wenn die Erstausbildung nicht gefördert oder erfolglos beendet wurde.2. Hat der Auszubildende eine Vor-/Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, führt dies zur Beendigung der Ausbildung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschuss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2011 - 4 L 530/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1 S. 1; BAföG § 7 Abs. 2; BAföG § 7 Abs. 3 S. 1; BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 4; BAföG § 15b Abs. 3 S. 1; BAföG § 15b Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die von der Antragsstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zur Änderung des angefochtenen Beschlusses keine Veranlassung.

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