Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2006 und des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Januar 2004 sowie die Ablehnung der Feststellung eines Versicherungsfalls im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 9. Juni 2001 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
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