BSG - Urteil vom 17.02.2009
B 2 U 18/07 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12; SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 47
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1648/02
LSG Stuttgart - L 6 U 959/04- 07.12.2006,

Anerkennung eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis; Krampfanfall als mögliche Ursache eines Sturzes

BSG, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen B 2 U 18/07 R

DRsp Nr. 2009/8717

Anerkennung eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis; Krampfanfall als mögliche Ursache eines Sturzes

Ein Anfallsleiden, das nur eine mögliche, nicht aber eine festgestellte Ursache für einen Sturz ist, scheidet als (innere) Ursache schon im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne aus; für eine Zurechnungsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist dann kein Raum.

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2006 und des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Januar 2004 sowie die Ablehnung der Feststellung eines Versicherungsfalls im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 9. Juni 2001 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12; SGB VII § 8 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.