LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2023
L 2 U 27/23
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB X § 44;
Fundstellen:
ArbR 2024, 67
ZAP EN-Nr. 174/2024
ZAP 2024, 207
FA 2024, 87
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 135/22

Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei Unterbrechnung des Betriebswegs durch Anhalten an einer Tankstelle

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2023 - Aktenzeichen L 2 U 27/23

DRsp Nr. 2024/1045

Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei Unterbrechnung des Betriebswegs durch Anhalten an einer Tankstelle

Wird ein Betriebsweg unterbrochen, um an einer direkt an den Weg angrenzenden Tankstelle den nahezu leeren Tank des dienstlich genutzten Fahrzeugs aufzufüllen, entfällt im Unterschied zu Tankstopps auf Wegen zu und von der versicherten Tätigkeit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.01.2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2022 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 20.10.2015 ein Arbeitsunfall war.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB X § 44;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.