1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.01.2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2022 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 20.10.2015 ein Arbeitsunfall war.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
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