BSG - Urteil vom 19.06.2018
B 2 U 1/17 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a); SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 1 S. 1-2 und S. 6; SGB III §§ 309 ff.;
Fundstellen:
AuR 2018, 468
NZS 2018, 835
NZV 2019, 160
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 90/15
SG Magdeburg, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 201/14

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Heimweg von der Agentur für ArbeitErstreckung der Meldepflichten auch auf ihrer Pflicht zur Meldung bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nachkommende Arbeitsuchende

BSG, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen B 2 U 1/17 R

DRsp Nr. 2018/11630

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Heimweg von der Agentur für Arbeit Erstreckung der Meldepflichten auch auf ihrer Pflicht zur Meldung bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nachkommende Arbeitsuchende

Kommen meldepflichtige Arbeitsuchende, die die Agentur für Arbeit eigeninitiativ aufgesucht haben, einer besonderen, einzelfallbezogenen und als Aufforderung auszulegenden "Bitte" nach, im Rahmen des Sofortzugangs an Ort und Stelle ein Vermittlungsgespräch zu führen, stehen sie auf dem Rückweg auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Hinweg nicht versichert gewesen ist.

Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges zur eigenen Wohnung im unmittelbaren Anschluss an einen Besuch der Arbeitsagentur als versicherter meldepflichtiger Arbeitsuchender ist auch dann ein Arbeitsunfall, wenn der Hinweg nicht versichert gewesen wäre.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a); SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 1 S. 1-2 und S. 6; SGB III §§ 309 ff.;

Gründe:

I