LSG Hessen - Urteil vom 01.12.2009
L 3 U 157/07
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 41/05

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Berücksichtigung von Mobbing am Arbeitsplatz

LSG Hessen, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen L 3 U 157/07

DRsp Nr. 2010/3574

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Berücksichtigung von Mobbing am Arbeitsplatz

Im Falle des Mobbings am Arbeitsplatz wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls ist es unzulässig, daraus resultierende Gesundheitsbeeinträchtigungen als wesentliche Folge des Arbeitsunfalles selbst anzunehmen. Auch eine Entschädigung als mittelbare Unfallfolge kommt insoweit nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die beim Kläger infolge eines anerkannten Arbeitsunfalles vom 31. Mai 2001 verblieben ist.