BSG - Urteil vom 02.04.2009
B 2 U 29/07 R
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 3101; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 228/02
LSG München - L 17 U 200/04 - 14.11.2006,

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Infektionskrankheit des Beschäftigten einer Catering-Firma nach der Verletzung an einer gebrauchte Kanüle beim Abräumen von Essenstabletts in einem Krankenhaus

BSG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen B 2 U 29/07 R

DRsp Nr. 2009/14336

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Infektionskrankheit des Beschäftigten einer Catering-Firma nach der Verletzung an einer gebrauchte Kanüle beim Abräumen von Essenstabletts in einem Krankenhaus

Die vom Verordnungsgeber geschaffenen Beweiserleichterungen für die Anerkennung von Infektionskrankheiten bei bestimmten versicherten Tätigkeiten mit besonders erhöhter Gefährdungslage als Berufskrankheit nach Anl Nr. 3101 BKV können mangels planwidriger Lücke nicht auf den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls entsprechend angewandt werden (hier bei der Verletzung eines Versicherten im Krankenhaus beim Abräumen eines Essenstabletts eines Patienten an der dort abgelegten und gebrauchten Spritzenkanüle, ohne dass festgestellt wurde, dass die Kanüle mit dem HCV infiziert gewesen ist oder einem HCV-infizierten Patienten appliziert worden war). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. November 2006 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. März 2004 zurückgewiesen.

Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 3101; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I