BSG - Urteil vom 02.04.2009
B 2 U 7/08 R
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 3101; SGB VII § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 345
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 1032/05
SG Berlin, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 69 U 380/04

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Infektionskrankheit einer Zahnarzthelferin

BSG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen B 2 U 7/08 R

DRsp Nr. 2009/16636

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Infektionskrankheit einer Zahnarzthelferin

Liegt eine besondere Infektionsgefahr im Sinne der BK 3101 vor, nimmt der Verordnungsgeber typisierend an, dass bei Vorliegen der Infektionskrankheit die haftungsbegründende Kausalität grundsätzlich gegeben ist. Ein Fall der Typisierung ist nicht anzunehmen, wenn eine Infektion während oder aufgrund der versicherten Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 3101; SGB VII § 9 Abs. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Infektion der Klägerin mit dem Hepatitis C-Virus (HCV) als Berufskrankheit (BK) nach Nr 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; im Folgenden: BK 3101) streitig.

Die im Jahr 1976 geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Zahnarzthelferin ua von August bis November 2000 für fünf Stunden in der Woche aushilfsweise als Zahnarzthelferin in der Praxis von Dr. G. beschäftigt. Während dieser Zeit wurde am 8.8. und 9.10.2000 ein mit dem HCV infizierter Patient in der Praxis behandelt. Im Januar 2002 wurde bei der Klägerin eine akute HCV-Infektion diagnostiziert.