Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Infektion der Klägerin mit dem Hepatitis C-Virus (HCV) als Berufskrankheit (BK) nach Nr 3101 der Anlage zur
Die im Jahr 1976 geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Zahnarzthelferin ua von August bis November 2000 für fünf Stunden in der Woche aushilfsweise als Zahnarzthelferin in der Praxis von Dr. G. beschäftigt. Während dieser Zeit wurde am 8.8. und 9.10.2000 ein mit dem HCV infizierter Patient in der Praxis behandelt. Im Januar 2002 wurde bei der Klägerin eine akute HCV-Infektion diagnostiziert.
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