BSG - Urteil vom 30.06.2009
B 2 U 22/08 R
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 310/05
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 202/01

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; sachlicher Zusammenhang bei der Freistellung für das Sporttraining für Spitzensportler

BSG, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen B 2 U 22/08 R

DRsp Nr. 2009/20390

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; sachlicher Zusammenhang bei der Freistellung für das Sporttraining für Spitzensportler

War eine Spitzensportlerin, die auf einer Planstelle der Sportförderung des Arbeitgebers zur Hälfte von der regulären Arbeitszeit unter Lohnfortzahlung freigestellt war, zur Ausübung des Sports vertraglich verpflichtet, während des Sporttrainings dem Direktions- und Weisungsrecht des Unternehmens unterstellt und in die Sportförderung als Teil der Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert, so liegt ein sachlicher Zusammenhang für die Frage nahe, ob sie während des Sporttrainings unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2007 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist insbesondere die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall und die Gewährung einer Verletztenrente.