LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.12.2021
L 15 U 311/20
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII §§ 14 ff.; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2022, 312
NZV 2022, 303
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 474/19

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer versicherten Beschäftigung bei der Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen L 15 U 311/20

DRsp Nr. 2022/2322

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer versicherten Beschäftigung bei der Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining

Ein Motorradunfall bei der Teilnahme an einem von einem Automobilclub regulär durchgeführten und vom Arbeitgeber bezahlten Fahrsicherheitstraining stellt keinen Arbeitsunfall dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 08.06.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII §§ 14 ff.; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die am 00.00.1995 geborene Klägerin war als Produktionsmitarbeiterin bei der Fa. T GmbH, einem Hersteller elektrischer Geräte, beschäftigt.

Am 11.05.2019, einem Samstag, nahm sie mit ihrem eigenen Motorrad an einem Fahrsicherheitstraining für Motorräder auf einem ADAC-Verkehrsübungsplatz in P teil. Die Klägerin verlor bei einer Übungseinheit die Kontrolle über ihr Motorrad, stürzte und verletzte sich an der rechten Hand (Riss des Sehneninnenbandes des rechten Daumens).