LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2022
L 8 U 1204/22
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 19; SGB VII §§ 104 ff.; ArbSchG § 3; ArbSchG § 22 Abs. 2 S. 6; ArbStättV § 2 Abs. 7; GG Art. 13;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 540/21

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Ursächlichkeit eines Mückenstichs im Homeoffice für einen Gesundheitsschaden

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2022 - Aktenzeichen L 8 U 1204/22

DRsp Nr. 2023/1519

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Ursächlichkeit eines Mückenstichs im Homeoffice für einen Gesundheitsschaden

Zum Mückenstich als Arbeitsunfall im Homeoffice.

Tenor

Die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.03.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 19; SGB VII §§ 104 ff.; ArbSchG § 3; ArbSchG § 22 Abs. 2 S. 6; ArbStättV § 2 Abs. 7; GG Art. 13;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streitig.

Der 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig als selbstständig tätiger Versicherungsmakler gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallanzeige vom 20.07.2020 teilte er der Beklagten mit, am 27.04.2020 gegen 16:00 Uhr einen Mückenstich am Fuß rechts erlitten zu haben. Als Unfallort wurde sein Wohn- und Geschäftssitz in L angegeben. Durch den Mückenstich habe er am rechten Fuß eine bakterielle Infektion erlitten, die im Klinikum E behandelt worden sei.