Die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.03.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streitig.
Der 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig als selbstständig tätiger Versicherungsmakler gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallanzeige vom 20.07.2020 teilte er der Beklagten mit, am 27.04.2020 gegen 16:00 Uhr einen Mückenstich am Fuß rechts erlitten zu haben. Als Unfallort wurde sein Wohn- und Geschäftssitz in L angegeben. Durch den Mückenstich habe er am rechten Fuß eine bakterielle Infektion erlitten, die im Klinikum E behandelt worden sei.
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