Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28.10.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Streit.
Der 1960 geborene Kläger ist Allgemeinmediziner und betrieb - jedenfalls noch im Jahr 2017 - im Nebenerwerb einen bei der Beklagten unfallversicherten landwirtschaftlichen Betrieb mit - seinen eigenen Angaben nach - 39,5 ar Wiese-/Weideland, 20 Hühnern und drei Zuchtpferden (S. 6 ff. VA). Er leidet an einem Diabetes mellitus Typ II (s. u.a. S. 46 VA).
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