LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2023
L 10 U 3877/21
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 4564/20

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungErforderlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden - hier verneint für eine Fraktur des Fußes bei diabetischem Fußsyndrom

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen L 10 U 3877/21

DRsp Nr. 2023/5973

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Erforderlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden – hier verneint für eine Fraktur des Fußes bei diabetischem Fußsyndrom

Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn ein Gesundheitserstschaden nicht durch das Unfallgeschehen verursacht worden ist. Eine pathologische Fraktur bei diabetischem Fußsyndrom mit multiplen knöchernen und weichteiligen Zersetzungen und Infekten lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf zurückführen, dass ein Holzscheit auf den Fuß gefallen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28.10.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Streit.

Der 1960 geborene Kläger ist Allgemeinmediziner und betrieb - jedenfalls noch im Jahr 2017 - im Nebenerwerb einen bei der Beklagten unfallversicherten landwirtschaftlichen Betrieb mit - seinen eigenen Angaben nach - 39,5 ar Wiese-/Weideland, 20 Hühnern und drei Zuchtpferden (S. 6 ff. VA). Er leidet an einem Diabetes mellitus Typ II (s. u.a. S. 46 VA).