LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2023
L 10 U 129/23
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 11;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 2122/21

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungErforderlichkeit des Vorliegens eines äußeren EinwirkungsereignissesGeltendmachung einer Gesundheitsstörung Jahre nach dem Ereignis einer telefonisch ausgesprochenen Bedrohung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen L 10 U 129/23

DRsp Nr. 2023/14346

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Erforderlichkeit des Vorliegens eines äußeren Einwirkungsereignisses Geltendmachung einer Gesundheitsstörung Jahre nach dem Ereignis einer telefonisch ausgesprochenen Bedrohung

Für einen Arbeitsunfall ist ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis erforderlich, das auf den Körper bzw. die Psyche dergestalt einwirkt, dass durch einen solchen Vorgang eine Änderung des physiologischen Körperzustands ausgelöst wird. Eine solche Einwirkung lässt sich nicht feststellen, wenn die Versicherte nach einer telefonisch ausgesprochenen Bedrohung durch einen Kunden die zuständigen Stellen informiert, normal weiterarbeitet und erst Jahre später ein halbes Jahr nach dem Ereignis aufgetretene Symptome wie Durchfälle und Schwindel auf die Bedrohung zurückführt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.12.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 11;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.