Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Verletztenrente in Folge des Arbeitsunfalls vom 19.07.2019.
Der 1986 geborene Kläger, kroatischer Staatsangehöriger, ist Kfz-Mechaniker und war als solcher seit Anfang 2016 - und auch zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses - bei der Fa. K1 GmbH in B1, einer B2 Vertragshändlerin, beschäftigt.
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