LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.09.2023
L 10 U 1547/22
Normen:
SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 11.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 3602/20

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungInnenohrschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen als GesundheitsschadenNotwendigkeit des Vorliegens eines Knall-, Explosions- oder Lärmtraumas

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen L 10 U 1547/22

DRsp Nr. 2023/14352

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Innenohrschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen als Gesundheitsschaden Notwendigkeit des Vorliegens eines Knall-, Explosions- oder Lärmtraumas

Steht eine Innenohrschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen in keinem Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall, kann sie keine MdE begründen. Bei Ausschluss eines sog. Knalltraumas, eines sog. Explosionstraumas und eines sog. akuten Lärmtraumas und Fehlen traumatischer Ohrverletzungen lassen sich diese Störungen nicht auf einen Arbeitsunfall (Betätigung des Drucklufthorns eines Lkw in der Reparaturwerkstatt durch einen Kollegen) kausal zurückführen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Verletztenrente in Folge des Arbeitsunfalls vom 19.07.2019.

Der 1986 geborene Kläger, kroatischer Staatsangehöriger, ist Kfz-Mechaniker und war als solcher seit Anfang 2016 - und auch zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses - bei der Fa. K1 GmbH in B1, einer B2 Vertragshändlerin, beschäftigt.