LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.09.2023
L 8 U 1620/22
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 2971/21

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Arbeitsunfall bei einem Unfall während eines Fahrradausflugs an einem WochenendeAnforderungen an das Vorliegen eines Handelns mit gemischter Motivationslage als versicherte Tätigkeit - hier verneint für eine Freizeitbeschäftigung mit gleichzeitigem Kennenlernen mit geschäftlicher Motivation

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen L 8 U 1620/22

DRsp Nr. 2023/14288

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Arbeitsunfall bei einem Unfall während eines Fahrradausflugs an einem Wochenende Anforderungen an das Vorliegen eines Handelns mit gemischter Motivationslage als versicherte Tätigkeit – hier verneint für eine Freizeitbeschäftigung mit gleichzeitigem Kennenlernen mit geschäftlicher Motivation

Zur Ablehnung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls bei einem Fahrradausflug, den ein selbständiger Versicherungsmakler an einem Sonntag mit einem ihm bekannten, potentiellen zukünftigen Mitarbeiter/Geschäftspartner unternommen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.04.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 12.07.2020 als Arbeitsunfall.

Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist als selbstständiger Versicherungsmakler tätig und bei der Beklagten freiwillig unfallversichert. Das Unternehmen wird ausschließlich vom Kläger betrieben, der keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt.