Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.04.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 12.07.2020 als Arbeitsunfall.
Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist als selbstständiger Versicherungsmakler tätig und bei der Beklagten freiwillig unfallversichert. Das Unternehmen wird ausschließlich vom Kläger betrieben, der keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt.
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