BSG - Urteil vom 27.11.2018
B 2 U 15/17 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; Hochschulgesetz NW § 3 Abs. 5 S. 5;
Fundstellen:
NZS 2019, 673
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 182/13
SG Münster, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 141/10

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungVersicherungsschutz Studierender während der Aus- und Fortbildung an einer HochschuleTeilnahme einer Studentin an einem Basketballspiel im Rahmen eines sog. NikolausturniersAnforderungen an die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule

BSG, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen B 2 U 15/17 R

DRsp Nr. 2019/6130

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherungsschutz Studierender während der Aus- und Fortbildung an einer Hochschule Teilnahme einer Studentin an einem Basketballspiel im Rahmen eines sog. "Nikolausturniers" Anforderungen an die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule

Die Aus- und Fortbildung an staatlichen Hochschulen erschöpft sich nicht in der Vermittlung und dem Erwerb studienfachbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern erstreckt sich nach Maßgabe des Landesrechts auch auf soziale, kulturelle und sportliche Aktivitäten der Studierenden im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; Hochschulgesetz NW § 3 Abs. 5 S. 5;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 5.12.2009 einen Arbeitsunfall erlitten hat.