LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2016
L 17 U 182/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 141/10

UnfallversicherungsrechtHochschulsportEinmalig jährliches TurnierErfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen L 17 U 182/13

DRsp Nr. 2017/8810

Unfallversicherungsrecht Hochschulsport Einmalig jährliches Turnier Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung

1. Nach der Rechtsprechung des BSG (s. Urteile vom 04.12.2014 - B 2 U 10/13 R, B 2 U 13/13 R und B 2 U 14/13 R -) setzt der Versicherungsschutz die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule (regelmäßig) durch Immatrikulation, die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus. 2. Der studienbezogenen Tätigkeit steht nicht entgegen, dass es sich bei einer Veranstaltung um ein einmalig jährliches Turnier und nicht um eine regelmäßig im Semester wiederkehrende Sportveranstaltung handelt. 3. In den Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c) SGB VII fallen allerdings nur sportliche Aktivitäten, die im Wesentlichen nur den Studierenden offenstehen, da Schutzzweck dieser Norm ist, die Teilnahme der Studierenden an von der Hochschule durchgeführten Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung unter Versicherungsschutz zu stellen. 4. Hierzu gehört die sportliche Betätigung der Studierenden aber nur insoweit, als sie soziale und persönlichkeitsbildende Funktionen im Rahmen des Studiums erfüllt.