LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.06.2023
L 1 U 3333/22
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Buchst. a); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 722/22

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen UnfallversicherungAnnahme einer Wie-Beschäftigung als ErntehelferAusschluss bei freundschaftlicher oder ähnlicher sozialer Beziehung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2023 - Aktenzeichen L 1 U 3333/22

DRsp Nr. 2023/9062

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Annahme einer Wie-Beschäftigung als Erntehelfer Ausschluss bei freundschaftlicher oder ähnlicher sozialer Beziehung

1. Die Annahme einer Wie-Beschäftigung bei einem einmaligen Einsatz als Helfer bei der Ernte in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ist dann ausgeschlossen, wenn eine freundschaftliche oder ähnliche soziale Beziehung besteht und diese die Grundlage der Hilfeleistung ist.2. Eine freundschaftliche Beziehung liegt auch dann vor, wenn die engeren Familien des landwirtschaftlichen Unternehmers und des Helfers befreundet sind. Es ist unerheblich, ob die engste Freundschaft nur zwischen den Partnern des landwirtschaftlichen Unternehmers und des Helfers besteht und die Beziehung zwischen diesen etwas lockerer erscheint.3. Eine Arbeitnehmerähnlichkeit besteht nicht, wenn keinerlei konkrete Gegenleistung für die Hilfe vereinbart oder in Aussicht gestellt wurde und allenfalls innere Erwartungen auf Zuwendungen des Unternehmers innerhalb der freundschaftlichen Beziehung (Einladung zum Essen) bestanden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Oktober 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Buchst. a); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;