LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.2017
L 6 U 1007/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 5185/14

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen UnfallversicherungUnzulässigkeit einer isolierten MdE-Feststellung im sozialgerichtlichen Verfahren als ElementenfeststellungAnforderungen an die haftungsbegründende Kausalität im Hinblick auf eine Rotatorenmanschettenruptur durch ein ausschlagendes Kalb

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen L 6 U 1007/16

DRsp Nr. 2017/7329

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Unzulässigkeit einer isolierten MdE-Feststellung im sozialgerichtlichen Verfahren als Elementenfeststellung Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität im Hinblick auf eine Rotatorenmanschettenruptur durch ein ausschlagendes Kalb

1. Die isolierte Feststellung einer MdE ist unzulässig. 2. Das physiologisch mögliche Maß der Rückwärtshebung des Arms von 40° kann dadurch überschritten werden, dass der Arm durch ein ausschlagendes 50 kg schweres Kalb, plötzlich weit nach hinten und oben gedrückt wird. 3. Werden klinische Zeichen einer Läsion der Rotatorenmanschette zwei Tage nach dem Unfall dokumentiert, ergibt eine Sonografie ebenfalls solche Hinweise und wird dies in einem MRT drei weitere Tage später gesichert, so spricht der zeitliche Ablauf für einen Ursachenzusammenhang zu dem Unfall, auch wenn der erstbehandelnde Arzt in der Notaufnahme am Unfalltag keine Feststellungen getroffen hat.

1. Auf der materiellen, wertenden Ebene der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, ist zu entscheiden, ob ein Unfall die wesentliche Bedingung für einen Gesundheitsschaden war; hiernach werden als - rechtserheblich - kausal nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.