LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.09.2019
L 3 U 41/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 68/16

Anerkennung eines ArbeitsunfallsEinführungsseminar zu einem Freiwilligen Sozialen JahrFehlender sachlicher Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten TätigkeitUnversicherte Freizeitaktivitäten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen L 3 U 41/17

DRsp Nr. 2019/16400

Anerkennung eines Arbeitsunfalls Einführungsseminar zu einem Freiwilligen Sozialen Jahr Fehlender sachlicher Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit Unversicherte Freizeitaktivitäten

Unfallversicherungsschutz bei Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen erfasst nicht den gesamten Seminaraufenthalt, weil rein private Tätigkeiten, insbesondere im Rahmen von Freizeitaktivitäten, unversichert sind.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 17. Januar 2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die im November 1998 geborene Klägerin begann nach dem Abschluss der 10. Klasse der Realschule am 1. September 2015 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), dessen Grundlage ein Vertrag war, den sie mit der Internationalen Bund West gGmbH für Bildung und soziale Dienste, vertreten durch den E. (im Folgenden: IB) am 3. September 2015 geschlossen hatte (FSJ-Vertrag). Einsatzstelle war das Alten- und Pflegeheim der Inneren Mission in F ...