LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.08.2019
L 6 U 78/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 U 58/16

Anerkennung eines ArbeitsunfallsMitgliedschaft in einem VereinBeruhen einer Tätigkeit auf Mitgliedspflichten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen L 6 U 78/18

DRsp Nr. 2019/14121

Anerkennung eines Arbeitsunfalls Mitgliedschaft in einem Verein Beruhen einer Tätigkeit auf Mitgliedspflichten

1. Die Mitgliedschaft in einem Verein steht der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses und damit einer versicherten Tätigkeit wie ein Beschäftigter nicht entgegen. 2. Unfallversicherungsschutz besteht nicht, wenn der Grund der verrichteten Tätigkeit auf Mitgliedspflichten beruht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 23. April 2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.