LSG Hamburg - Urteil vom 04.12.2019
L 2 U 26/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 45; SGB VII § 46 Abs. 3; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 243/15

Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode nach Unterschenkelfraktur

LSG Hamburg, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen L 2 U 26/18

DRsp Nr. 2020/13262

Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode nach Unterschenkelfraktur

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 45; SGB VII § 46 Abs. 3; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Verletztengeld und -rente aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 14. November 2013.