LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 07.07.2022
L 8 SO 277/18
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 01.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 32/16

Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung aufgrund einer GlutenunverträglichkeitAbtrennbarer StreitgegenstandAuslegung von Rechtsbehelfen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen L 8 SO 277/18

DRsp Nr. 2022/14665

Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung aufgrund einer Glutenunverträglichkeit Abtrennbarer Streitgegenstand Auslegung von Rechtsbehelfen

1. Zur Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes bei der Auslegung von Rechtsbehelfen.2. Der Anspruch auf Anerkennung eines (höheren) Mehrbedarfs nach § 30 Abs 5 SGB XII kann einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen.3. Ein Beteiligtenwechsel wegen der gesetzlichen Änderung der sachlichen Zuständigkeit kommt für in der Vergangenheit geltend gemachte Ansprüche nicht in Betracht, wenn durch die Gesetzesänderung keine umfassende Funktionsnachfolge erfolgt ist (vgl. auch BSG v. 18.11.2015 - B 9 V 1/15 R - juris Rn. 14).4. Zur Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs 5 SGB XII; hier verneint für die sog Nicht-Zöliakie-Glutensensitivität bzw. Nicht-Zöliakie-Weizensensivität (NCGS).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 1. November 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand