LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.2017
L 6 VJ 1281/15
Normen:
SGG § 116 Abs. 2; SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO §§ 445 ff.;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VJ 1103/11

Anerkennung eines Impfschadens im sozialen EntschädigungsrechtKeine Vernehmung eines Betreuers als Zeuge im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine erneute Befragung von SachverständigenVorliegen eines unzulässigen Ausforschungsbeweises

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen L 6 VJ 1281/15

DRsp Nr. 2017/7332

Anerkennung eines Impfschadens im sozialen Entschädigungsrecht Keine Vernehmung eines Betreuers als Zeuge im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine erneute Befragung von Sachverständigen Vorliegen eines unzulässigen Ausforschungsbeweises

1. Ein Betreuer kann innerhalb seines Aufgabenkreises nicht als Zeuge im Prozess des Betreuten vernommen werden. Auch eine Parteivernehmung des Betreuers scheidet aus, da eine solche im sozialgerichtlichen Verfahren kein förmliches Beweismittel und somit kein Mittel der Sachaufklärung darstellt. 2. Bei der beantragten nochmaligen, ergänzenden Befragung der Sachverständigen im Termin muss erkennbar sein, welchen über die Wiederholung der bereits vorliegenden Äußerungen hinausreichenden Mehrwert die erneute Befragung haben soll . 3. Um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt es sich, wenn der Kläger für seine Behauptung - hier eines Impfschadens - nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen will.

1. Für die Impfopferversorgung müssen die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein.