LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2022
L 9 U 1970/21
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 1559/20

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Mitwirkung einer inneren Ursache - hier wegen Schwindels

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2022 - Aktenzeichen L 9 U 1970/21

DRsp Nr. 2023/3485

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Mitwirkung einer inneren Ursache – hier wegen Schwindels

Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis besteht (auch) bei Mitwirkung einer inneren Ursache (Schwindel), wenn fehlende detaillierte Ortskenntnis, reduzierte Beleuchtung in einer Werkshalle und fehlende Markierung einer Stufe als betriebliche Gefährdungsmomente festgestellt sind und diese Gegebenheiten wesentlich daran mitgewirkt haben, dass ein Versicherter auf einem Betriebsweg stürzt und sich verletzt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2020 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 3. September 2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 03.09.2018 als Arbeitsunfall.