Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2020 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 3. September 2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 03.09.2018 als Arbeitsunfall.
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