LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2023
L 9 U 3426/20
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5a; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 11;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 5017/19

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Regelungswirkung pauschaler LeistungsablehnungenAnforderungen an den Nachweis eines Gesundheitserstschadens - hier im Hinblick auf angegebenen Schmerz

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen L 9 U 3426/20

DRsp Nr. 2023/9813

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Regelungswirkung pauschaler Leistungsablehnungen Anforderungen an den Nachweis eines Gesundheitserstschadens – hier im Hinblick auf angegebenen Schmerz

1. Die pauschale Leistungsablehnung durch einen Unfallversicherungsträger im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls entfaltet keine gesonderte Regelungswirkung in Bezug auf konkrete Leistungen.2. Der nach einem Unfallereignis angegebene Schmerz stellt nur ein Symptom eines regelwidrigen Zustands dar, aber keinen Gesundheitserstschaden. Ein solcher struktureller Gesundheitserstschaden muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit infolge der im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeführten versicherten Verrichtung naturwissenschaftlich-kausal nachgewiesen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5a; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 11;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung des Unfallereignisses vom 16.04.2019 als Arbeitsunfall in Streit.