LSG Thüringen - Urteil vom 04.07.2019
L 1 U 891/18
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 2366/16

Anerkennung eines Unfallereignisses als ArbeitsunfallBeweis des ersten Anscheins als TatsachenvermutungFehlen belastbarer Tatsachen

LSG Thüringen, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen L 1 U 891/18

DRsp Nr. 2019/13808

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall Beweis des ersten Anscheins als Tatsachenvermutung Fehlen belastbarer Tatsachen

Der Beweis des ersten Anscheins ist eine Tatsachenvermutung; typische Geschehensabläufe ermöglichen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens aufgrund von Erfahrungssätzen, auch wenn im Einzelfall belastbare Tatsachen nicht festgestellt werden können.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 5. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 63 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die Klägerin. Diese ist die Witwe des am 23. März 1953 geborenen und am 2. März 2016 verstorbenen Versicherten.