Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfallereignisses im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dem Grunde nach und die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die Kläger streitig.
Der Kläger zu 1) ist der Witwer und der Kläger zu 2) der Sohn der am 6. April 1978 geborenen und am 17. September 2016 verstorbenen Versicherten.
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