LSG Thüringen - Urteil vom 04.07.2019
L 1 U 275/19
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 04.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 1286/17

Anerkennung eines UnfallereignissesRuptur des Aneurysma während einer AutofahrtUnfallversicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der versicherten TätigkeitSpezifische Gefahren für Gesundheit und Leben durch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr

LSG Thüringen, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen L 1 U 275/19

DRsp Nr. 2019/13806

Anerkennung eines Unfallereignisses Ruptur des Aneurysma während einer Autofahrt Unfallversicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit Spezifische Gefahren für Gesundheit und Leben durch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr

Der Unfallversicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit schützt nur gegen spezifische Gefahren für Gesundheit und Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder fremden Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des Verkehrsraumes hervorgehen.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 63 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfallereignisses im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dem Grunde nach und die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die Kläger streitig.

Der Kläger zu 1) ist der Witwer und der Kläger zu 2) der Sohn der am 6. April 1978 geborenen und am 17. September 2016 verstorbenen Versicherten.