LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.12.2018
L 17 U 208/17
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 3; SGB VII § 152 Abs. 2; SGB VII § 157 Abs. 2; SGB VII § 165 Abs. 2; SGB VII § 168 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 134/14

Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungEigenbauvorhaben unter Beteiligung privater HelferAbgrenzung von einem einem Beschäftigungsverhältnis zum FreundschaftsdienstUnerheblichkeit der rechtzeitigen Anmeldung des nicht gewerbsmäßigen Bauvorhabens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen L 17 U 208/17

DRsp Nr. 2019/3574

Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Eigenbauvorhaben unter Beteiligung privater Helfer Abgrenzung von einem einem Beschäftigungsverhältnis zum Freundschaftsdienst Unerheblichkeit der rechtzeitigen Anmeldung des nicht gewerbsmäßigen Bauvorhabens

1. Die Ausübung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit ist zu verneinen, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt, zum Beispiel als Familienangehöriger, aufgrund enger Freundschaft oder als Vereinsmitglied (hier bei der Erbringung einer Gefälligkeitsleistung zu Pflege und Aufrechterhaltung einer Freundschaftsbeziehung). 2. Die private Bauhelfertätigkeit durch einen Freund des Bauherrn, die auf knapp 50 Arbeitsstunden angelegt war, nimmt auch nach einer rechtzeitigen Anmeldung des nicht gewerbsmäßigen Bauvorhabens bei der Berufsgenossenschaft den Charakter einer unversicherten selbstverständlichen Hilfeleistung unter Freunden an.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 3; SGB VII § 152 Abs. 2; SGB VII § 157 Abs. 2; SGB VII § 165 Abs. 2; § Abs. ;