BSG - Urteil vom 15.11.2016
B 2 U 12/15 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 10
NJW 2017, 1421
NZS 2017, 192
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 254/12
SG Speyer, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 314/10

Anerkennung eines Unfalls während eines Fußballturniers als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bei der Teilnahme von nicht dem Unternehmen angehörenden Personen

BSG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen B 2 U 12/15 R

DRsp Nr. 2017/1531

Anerkennung eines Unfalls während eines Fußballturniers als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bei der Teilnahme von nicht dem Unternehmen angehörenden Personen

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung scheidet nach einer notwendigen Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände jedenfalls dann aus, wenn die Veranstaltung von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (hier: Familienangehörige und Bekannte) offensteht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

Der Kläger ist bei der S. Bank als Bankkaufmann beschäftigt. Die Bank kündigte im hausinternen Intranet mit einem mit den Worten "Liebe Fußballfans und Kicker" eingeleiteten Schreiben vom 21.1.2010 das "S. Fußballturnier in B. - vom 28. - 30.05.2010" an. Mit weiterem Schreiben vom 10.3.2010 wies sie darauf hin, dass eine Anmeldung ab sofort möglich sei und auch "Externe (Familie und Bekannte)" über das Anmeldetool oder das Excel-Formular "(Anmeldung Externe)" anzumelden seien.