LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2017
L 6 U 3770/16
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 2601/15

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei suizidaler Handlungstendenz nach einem Rückfall in eine Alkoholsucht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen L 6 U 3770/16

DRsp Nr. 2017/12651

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei suizidaler Handlungstendenz nach einem Rückfall in eine Alkoholsucht

Wer nach Rückfall in die Alkoholsucht in suizidaler Absicht den direkten Arbeitsweg verlässt und die Fahrbahn vor einem entgegenkommenden Lkw betritt, der steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. Nur wenn ungeklärt oder unklärbar ist, ob der Unfall darauf beruht, so trägt die Berufsgenossenschaft die Beweislast für eine suizidale Absicht.

1. Wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und dem dort verwendeten Begriff "unmittelbar" ergibt, steht grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 2. Allerdings berühren geringfügige Unterbrechungen, die auf einer Verrichtung beruhen, die bei natürlicher Betrachtung zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist, und gleichsam "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann, den Versicherungsschutz nicht. 3. Bewegt sich der Versicherte dagegen nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder nach Beendigung der Beschäftigung seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befindet er sich auf einem sogenannten Abweg.