LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.09.2017
L 6 U 85/14
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b); SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 56/10

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Abweg eines Schülers bei der Zurücklegung des SchulwegesBerücksichtigung jugendspezifischen Verhaltens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen L 6 U 85/14

DRsp Nr. 2018/4506

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Abweg eines Schülers bei der Zurücklegung des Schulweges Berücksichtigung jugendspezifischen Verhaltens

1. Auch im Rahmen der Versicherung für Wegeunfälle fällt jugendspezifisches Verhalten von Schülern bei der Zurücklegung des Schulweges unter den gesetzlichen Schutz. 2. Darunter fällt es, wenn ein 14-jähriger Schüler mit dem Fahrrad für die Fahrt nach Hause eine zwar vom unmittelbaren Weg abweichende Strecke zur teilweise gemeinsamen Fahrt mit einem Mitschüler wählt, diese jedoch ebenso sicher wie jener ist und zu ihm in einem angemessenen räumlichen und zeitlichen Verhältnis steht.

1. Bieten sich mehrere zumutbare Wegvarianten an, ist zum Erhalt des Versicherungsschutzes in der Regel der nächstkürzere Weg zu wählen, wobei unbedeutende Umwege nicht ins Gewicht fallen. 2. Je länger und zeitaufwendiger die gewählte alternative Route im Verhältnis zu einem kürzeren und weniger zeitaufwendigen alternativen Weg ist, umso höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen, dass der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg nach oder vom Ort der versicherten Tätigkeit besteht.