BSG - Urteil vom 12.05.2009
B 2 U 11/08 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 314/07
SG München, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 701/04

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Endpunkt des Heimwegs; Aufsuchen eines dritten Orts nach einer berufsbedingten Nachtschicht

BSG, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen B 2 U 11/08 R

DRsp Nr. 2009/20387

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Endpunkt des Heimwegs; Aufsuchen eines dritten Orts nach einer berufsbedingten Nachtschicht

Ein Weg zu einem sog dritten Ort scheidet aus, wenn der Versicherte bereits zuvor seine eigene Wohnung als Endpunkt des Weges von der Arbeitsstätte erreicht hat.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2008 und des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.522,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist die Erstattung von Krankenbehandlungs- und Krankentransportkosten infolge des Unfalls des Herrn N. W. (nachfolgend: W.).