BSG - Urteil vom 02.12.2008
B 2 U 15/07 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 258/06
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 170/04

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs

BSG, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen B 2 U 15/07 R

DRsp Nr. 2009/3530

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs

Wenn die Unterbrechung des versicherten Wegs auf einer Verrichtung beruht, die ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" zu erledigen ist, so ist sie als geringfügig anzusehen. Wird der öffentliche Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße verlassen, so ist das nicht der Fall. Erst mit dem Zurückkehren in den öffentlichen Verkehrsraum und mit der Aufnahme der versicherten Weges in Richtung des ursprünglichen Ziels lebt der Versicherungsschutz wieder auf. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.