Bei dem 5b. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er an seiner in dem Urteil vom 20. August 1987 - 5a RKnU 1/86 - (BSGE 62, 100 = SozR 2200 § 550 Nr 75) vertretenen Rechtsauffassung festhält, dass bei einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung des Heimwegs von der Arbeit der nach Beendigung der privaten Tätigkeit fortgesetzte Weg unter Versicherungsschutz steht, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die Unterbrechung länger als zwei Stunden gedauert hat.
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