BSG - Beschluss vom 30.10.2007
B 2 U 26/06 R
Normen:
RVO § 550 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 34/03
LSG Chemnitz, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 114/04

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, Unterbrechung für eine private Tätigkeit; Anwendbarkeit einer Zwei-Stunden-Grenze

BSG, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen B 2 U 26/06 R

DRsp Nr. 2009/5516

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, Unterbrechung für eine private Tätigkeit; Anwendbarkeit einer Zwei-Stunden-Grenze

Bei dem 5b. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er an seiner in dem Urteil vom 20.8.1987 - 5a RKnU 1/86 - BSGE 62, 100 = SozR 2200 § 550 Nr 75 vertretenen Rechtsauffassung festhält, dass bei einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung des Heimwegs von der Arbeit der nach Beendigung der privaten Tätigkeit fortgesetzte Weg unter Versicherungsschutz steht, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die Unterbrechung länger als zwei Stunden gedauert hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Bei dem 5b. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er an seiner in dem Urteil vom 20. August 1987 - 5a RKnU 1/86 - (BSGE 62, 100 = SozR 2200 § 550 Nr 75) vertretenen Rechtsauffassung festhält, dass bei einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung des Heimwegs von der Arbeit der nach Beendigung der privaten Tätigkeit fortgesetzte Weg unter Versicherungsschutz steht, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die Unterbrechung länger als zwei Stunden gedauert hat.

Normenkette:

RVO § 550 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I