LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.08.2019
L 12 U 2610/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 601
NZV 2020, 271
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 3633/17

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Nutzung eines Smartphones als Wirkursache für ein Unfallereignis

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2019 - Aktenzeichen L 12 U 2610/18

DRsp Nr. 2020/1596

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Nutzung eines Smartphones als Wirkursache für ein Unfallereignis

Das Schreiben einer privaten Whatsapp-Nachricht kurz vor einem Unfall und das Auffinden des Mobiltelefons auf dem Schoß des Fahrers allein lassen nicht auf eine Wirkursache für ein Unfallereignis schließen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.06.2018 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2017 verurteilt, dem Kläger ab 25.01.2017 eine Halbwaisenrente zu gewährten.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.06.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Wegeunfalls des bei der Beklagten versicherten und am 25.01.2017 verstorbenen Vaters des Klägers K. S. (nachfolgend V.). Für den am 08.10.2016 geborenen Kläger übt das Jugendamt beim Landratsamt S.-H. die Amtsvormundschaft aus.