Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.06.2018 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2017 verurteilt, dem Kläger ab 25.01.2017 eine Halbwaisenrente zu gewährten.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.06.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Wegeunfalls des bei der Beklagten versicherten und am 25.01.2017 verstorbenen Vaters des Klägers K. S. (nachfolgend V.). Für den am 08.10.2016 geborenen Kläger übt das Jugendamt beim Landratsamt S.-H. die Amtsvormundschaft aus.
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