BSG - Urteil vom 19.11.2009
B 13 R 67/08 R
Normen:
FRG § 15 Abs. 1; FRG § 15 Abs. 2; FRG § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c; FRG § 22 Abs. 3; FRG § 26 S. 3; FRG § 26 S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 6517/06
SG Karlsruhe, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1335/06

Anerkennung rumänischer Beitragszeiten in einer LPG nach dem Fremdrentenrecht: Kürzung von Entgeltpunkten

BSG, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen B 13 R 67/08 R

DRsp Nr. 2010/2543

Anerkennung rumänischer Beitragszeiten in einer LPG nach dem Fremdrentenrecht: Kürzung von Entgeltpunkten

Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG sind als nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob in einem solchen Fall die ermittelten Entgeltpunkte für diese als "nachgewiesen" geltenden Beitragszeiten zwar nicht nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 zu kürzen, sondern nach § 26 Abs. 3 FRG um mindestens 1/6 zu kürzen sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FRG § 15 Abs. 1; FRG § 15 Abs. 2; FRG § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c; FRG § 22 Abs. 3; FRG § 26 S. 3; FRG § 26 S. 4;

Gründe:

I

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, dem Kläger auf seinen Antrag nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) Altersrente unter "6/6-Anrechnung" einer in Rumänien zurückgelegten Beitragszeit nach dem () vom 1.1.1966 bis 1.4.1969 zu zahlen.