BVerfG - Beschluss vom 30.03.2007
1 BvR 3144/06
Normen:
SGB VII § 212 § 9 ; RVO § 551 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 647
Vorinstanzen:
BSG - B 8 KN 3/05 U R - 13.6.2006,
SG Dortmund, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 (24) KN 239/04 U

Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 3144/06

DRsp Nr. 2007/10164

Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Stichtagsregelung in § 6 Abs. 2 BKV verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 GG, weil sie nur Berufskrankheiten betrifft, während Arbeitsunfälle zeitlich unbegrenzt gemeldet werden können.

Normenkette:

SGB VII § 212 § 9 ; RVO § 551 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

I. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt die Versicherten vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ob eine Krankheit als Berufskrankheit im Sinne des Unfallversicherungsrechts anzusehen ist, bestimmt sich für den vorliegenden Fall gemäß § 212 SGB VII nach der Vorschrift des § 551 Reichsversicherungsordnung (RVO), die mittlerweile durch den im Wesentlichen inhaltsgleichen § 9 SGB VII ersetzt worden ist. § 551 RVO lautete: