LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2022
L 6 VJ 254/21
Normen:
IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1; BVG;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VJ 7037/17

Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens nach dem InfektionsschutzgesetzAnforderungen an den Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung - hier verneint im Falle einer Impfung gegen Tetanus-, Diphtherie und Pertussis mit dem Kombinationsimpfstoff Boostrix

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen L 6 VJ 254/21

DRsp Nr. 2022/8888

Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens nach dem Infektionsschutzgesetz Anforderungen an den Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung – hier verneint im Falle einer Impfung gegen Tetanus-, Diphtherie und Pertussis mit dem Kombinationsimpfstoff "Boostrix"

Die Anerkennung eines Impfschadens setzt voraus, dass eine Impfreaktion idR. ärztlich dokumentiert wird, diese über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffes hinausgeht und es letztlich zu (irgend)einer Funktionsstörung kommt.

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2020 teilweise aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1; BVG;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) umstritten.