Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die (Weiter-)Gewährung von Verletztengeld (VzG) bzw. die Gewährung von Verletztenrente nach einem Unfall am 19.03.2012.
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