LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2022
L 10 U 341/18
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 45 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 4102/14

Anerkennung unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Feststellung einer MdE in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Berücksichtigung persönlichkeitsstrukturbedingter Wunschvorstellungen und enttäuschter Erwartungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen L 10 U 341/18

DRsp Nr. 2022/14843

Anerkennung unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Feststellung einer MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Berücksichtigung persönlichkeitsstrukturbedingter Wunschvorstellungen und enttäuschter Erwartungen

Persönlichkeitsstrukturbedingte Wunschvorstellungen und (enttäuschte) Erwartungen - gerichtet namentlich auf Entschädigung, Anerkennung und Wertschätzung - genügen als konkurriende Gelegenheitsursache nicht zur Bejahung einer psychischen Unfallfolge bzw. zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs (hier: unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, Verletztenrente).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 45 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die (Weiter-)Gewährung von Verletztengeld (VzG) bzw. die Gewährung von Verletztenrente nach einem Unfall am 19.03.2012.