BVerwG - Beschluss vom 30.09.2011
2 B 66.11
Normen:
BBhV § 1 S. 1; BBhV § 6 Abs. 1 S. 1; BBhV § 1 Abs. 1 S. 1; BBhV § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2012, 147
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 02.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 267/07
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 527/08

Anerkennung von Aufwendungen zur Veränderung eines als subjektiv belastend empfundenen Aussehens an einem gesunden Körper als notwendig im beihilferechtlichen Sinne

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2011 - Aktenzeichen 2 B 66.11

DRsp Nr. 2011/18976

Anerkennung von Aufwendungen zur Veränderung eines als subjektiv belastend empfundenen Aussehens an einem gesunden Körper als notwendig im beihilferechtlichen Sinne

Die Aufwendungen zu einem operativen Eingriff in einen gesunden Körper, durch den das subjektiv als belastend empfundene Aussehen verändert wird, sind auch dann nicht notwendig im beihilferechtlichen Sinne, wenn die Belastungen das Ausmaß einer psychischen Krankheit angenommen haben (im Anschluss an die stRspr des BSG zu § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 973,73 € festgesetzt.

Normenkette:

BBhV § 1 S. 1; BBhV § 6 Abs. 1 S. 1; BBhV § 1 Abs. 1 S. 1; BBhV § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.