BSG - Urteil vom 25.03.1998
B 5/4 RA 85/97 R
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b;

Anerkennung von Ausbildungszeiten als Anrechnungszeit, DDR-spezifische Besonderheiten

BSG, Urteil vom 25.03.1998 - Aktenzeichen B 5/4 RA 85/97 R

DRsp Nr. 1998/19307

Anerkennung von Ausbildungszeiten als Anrechnungszeit, "DDR-spezifische" Besonderheiten

1. Grundsätzlich endet eine Ausbildungs-Anrechnungszeit mit der erfolgreich bestandenen Abschlußprüfung (Anschluß an BSG vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97 = SozR 3-0000).2. Auch im Hinblick auf "DDR-spezifische" Besonderheiten, wie der durch die Planwirtschaft abgestimmten Vorgaben des Staates zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach erfolgreichem Abschluß des Studiums, kann § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b SGB VI i.d.F. vom 18.12.1989 darüber hinaus nicht erweiternd ausgelegt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten noch über die Anrechnung der Zeit vom 29. Juni bis 31. Juli 1956 als weitere Ausbildungs-Anrechnungszeit bei Berechnung der Regelaltersrente des Klägers.