LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.08.2013
17 Sa 135/13
Normen:
BGB § 195; BGB § 196; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2674/12

Anerkennung von Beschäftigungszeiten aus einer Betriebsvereinbarung - Vorrang der Leistungsklage vor Feststellungsklage - zur Verjährung von Ansprüchen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 135/13

DRsp Nr. 2013/19689

Anerkennung von Beschäftigungszeiten aus einer Betriebsvereinbarung – Vorrang der Leistungsklage vor Feststellungsklage – zur Verjährung von Ansprüchen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2012 - 3 Ca 2674/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 196; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Dienstzeiten.

Der am 31.08.1963 geborene Kläger absolvierte bei der T. AG vom 01.09.1979 bis zum 31.01.1983 eine Berufsausbildung zum Energieanlagenelektroniker und war danach bis zum 31.03.2005 bei der T. AG bzw. bei zum T.-Konzern gehörenden Gesellschaften beschäftigt. Vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2007 war der Kläger bei der b.&p. iTec GmbH, einer nicht zum T.-Konzern gehörenden Gesellschaft, tätig. Seit dem 01.10.2007 ist der Kläger aufgrund Arbeitsvertrages vom 13.09.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge zur Anwendung kommen und die beigefügte Arbeitsordnung sowie die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen bzw. Firmenrichtlinien gelten.

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