Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2012 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Anerkennung von Dienstzeiten.
Der am 31.08.1963 geborene Kläger absolvierte bei der T. AG vom 01.09.1979 bis zum 31.01.1983 eine Berufsausbildung zum Energieanlagenelektroniker und war danach bis zum 31.03.2005 bei der T. AG bzw. bei zum T.-Konzern gehörenden Gesellschaften beschäftigt. Vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2007 war der Kläger bei der b.&p. iTec GmbH, einer nicht zum T.-Konzern gehörenden Gesellschaft, tätig. Seit dem 01.10.2007 ist der Kläger aufgrund Arbeitsvertrages vom 13.09.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge zur Anwendung kommen und die beigefügte Arbeitsordnung sowie die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen bzw. Firmenrichtlinien gelten.
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