BSG - Urteil vom 01.12.2009
B 12 R 8/08 R
Normen:
ArEV § 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 2/08
SG Aachen, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 55/07

Anerkennung von Buß- und Verwarngeldern eines Speditionsunternehmens als beitragspflichtiger Arbeitslohn

BSG, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen B 12 R 8/08 R

DRsp Nr. 2010/8892

Anerkennung von Buß- und Verwarngeldern eines Speditionsunternehmens als beitragspflichtiger Arbeitslohn

Zahlt ein Arbeitgeber ein gegen seinen als Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer im Ausland verhängtes Bußgeld, ist diese Zuwendung nicht beitragspflichtig, wenn die Zahlung überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 305,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArEV § 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Arbeitgeberin für den beigeladenen Arbeitnehmer gezahltes Bußgeld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist und deshalb Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.