BSG - Urteil vom 22.04.2009
B 3 KR 11/07 R
Normen:
SGB V § 139 Abs. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 78;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 (5, 2) KR 70/00
SG Köln, vom 08.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 197/98

Anerkennung von Hüftprotektoren als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis

BSG, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 11/07 R

DRsp Nr. 2009/18817

Anerkennung von Hüftprotektoren als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis

1. Hüftprotektoren sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Eine Behinderung droht, wenn ohne ärztliche Behandlungsmaßnahmen aus einem bestimmten Krankheitsbild bei natürlichem Verlauf in absehbarer Zeit mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Dauerzustand in Form einer sonst nicht mehr behebbaren konkreten Funktionseinschränkung erwachsen kann. 3. Die Eintragung eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis (einschließlich des Pflegehilfsmittelverzeichnisses) konnte auch schon vor dem 1.4.2007 nur vom Hersteller, nicht aber vom Vertreiber des Produkts beantragt werden.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2007 geändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8. November 1999 zurückgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 139 Abs. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 78;

Gründe:

I