LAG Köln - Beschluss vom 13.06.2003
7 (13) Ta 245/02
Normen:
ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1156/02

Anerkennung von Kreditratenbelastungen im Prozesskostenhilfe-Verfahren; Prozesskostenhilfe; besondere Belastungen; Darlehnsraten; Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber Staatsanwaltschaft

LAG Köln, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 7 (13) Ta 245/02

DRsp Nr. 2003/15519

Anerkennung von Kreditratenbelastungen im Prozesskostenhilfe-Verfahren; Prozesskostenhilfe; besondere Belastungen; Darlehnsraten; Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber Staatsanwaltschaft

»1. Maßgeblich für die Anerkennung von Kreditratenbelastungen im Prozesskostenhilfe-Verfahren ist, ob die den Ratenbelastungen zugrunde liegende Darlehnsverpflichtung erst in Ansehung des Prozesses eingegangen wurde oder bereits vorher entstanden ist, und ob die eingegangenen Verpflichtungen im Zeitpunkt der Darlehnsaufnahme in einem angemessenen, vertretbaren Verhältnis zum damaligen laufenden Einkommen standen.2. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach Kreditbelastungen nur zu 50 % als besondere Belastung im Prozesskostenhilfe-Verfahren zu berücksichtigen sind, findet im Gesetz keine Stütze und kann nicht anerkannt werden.3. Ob aus einem Strafverfahren resultierende Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Staatsanwaltschaft im Prozesskostenhilfe-Verfahren berücksichtigungsfähig sind, bleibt offen.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde, mit welcher die Klägerin die Aufhebung der ihr auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Bewilligung erstrebt, ist derzeit begründet.